Notleuchten

Notbeleuchtung: Vorschriften und aktuelle Verpflichtungen

Die Notbeleuchtung ist ein weiteres Element, das im Rahmen der Prävention und der Sicherheit in Gemeinden, Gebäuden und Unternehmen hervorgehoben werden sollte. Die geltenden Vorschriften schreiben vor, dass Gebäude über eine Beleuchtung verfügen müssen, die im Falle eines normalen Beleuchtungsausfalls die notwendige Beleuchtung bietet, um die Sichtbarkeit der Nutzer zu erleichtern, damit sie das Gebäude verlassen können, eine Panik vermieden wird und sie in die Lage versetzt werden, Anzeigesignale für Ausgänge und den Zustand der vorhandenen Anlagen und Sicherheitseinrichtungen zu erkennen.

Die Vorschriften sehen vor, dass die folgenden Bereiche und Elemente über eine Notbeleuchtung verfügen müssen:

  • Jede Einrichtung mit einer Kapazität von mehr als 100 Personen
  • Geschlossene oder überdachte Parkplätze mit einer bebauten Fläche von mehr als 100 m2, einschließlich der Gänge und Treppen, die zur Straße oder zu gemeinsamen Gebäudeteilen führen.
  • Räumlichkeiten mit gemeinsamen Einrichtungen für Brandschutzanlagen
  • Gemeinschaftstoiletten in öffentlichen Gebäuden
  • Standorte der Verteilungs- oder Aktivierungsschalttafeln für die Beleuchtungsanlagen der oben genannten Räume

Die Leuchten müssen die folgenden Bedingungen erfüllen, um eine angemessene Beleuchtung zu gewährleisten:

  • Sie werden mindestens 2 m über dem Boden angebracht sein.
  • An jeder Ausgangstür und an Stellen, die auf potenzielle Gefahren oder den Standort des Sicherheitsteams hinweisen, wird ein Exemplar zur Verfügung stehen.

Zumindest werden sie an den folgenden Orten erhältlich sein:

  • An bestehenden Türen in Fluchtwegen.
  • Auf der Treppe so, dass jeder Treppenabsatz direkt beleuchtet wird.
  • Auf jeder anderen Ebene der Veränderung.

Zu den Parametern, die sich auf die Art der Installation der Fluchtwegschilder beziehen, ist zu sagen, dass die Anlage fest installiert wird, über eine eigene Energiequelle verfügt und sich bei einem Stromausfall der normalen Beleuchtungsanlage in den überdachten Bereichen automatisch einschalten muss. Ein Abfall der Versorgungsspannung unter 70 % ihres Nennwerts wird als Stromausfall betrachtet.

Fluchtwegschilder sollten nach 5s mindestens 50% und nach 60s 100% der erforderlichen Lichtmenge erreichen.

Die Anlage muss die unten genannten Betriebsbedingungen mindestens eine Stunde lang ab dem Zeitpunkt der Störung einhalten:

  • In Bereichen, in denen sich trennende Schutzeinrichtungen, manuelle Brandschutzeinrichtungen und Beleuchtungsverteiler befinden, muss die horizontale Beleuchtungsstärke mindestens 5 Lux betragen.
  • Entlang der Mittellinie des Fluchtweges darf das Verhältnis zwischen maximaler und minimaler Beleuchtungsstärke 40:1 nicht überschreiten.
  • Die festgelegten Beleuchtungsniveaus sind unter Berücksichtigung des Null-Reflexionsgrads von Wänden und Decken und eines Wartungsfaktors abzuleiten, der eine Verringerung der Lichtleistung aufgrund von Verschmutzung der Leuchten und Alterung der Leuchten einschließt. Die Notleuchte ist eine grundlegende Ergänzung für das ordnungsgemäße Funktionieren des Brandschutzes in Ihrer Gemeinde, Ihrem Ort oder Ihrer Industrie.
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